AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 10/2020
1. Allgemeines
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Personaldienstleister (PDL).
1.2 (PDL) Winkler Personalservice ist Inhaber der befristeten Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der
Arbeitnehmerüberlassung (AÜG).
1.3 Für die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen
Genehmigungen sowie Zustimmungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat
der AG vor Arbeitsaufnahme beizubringen.
1.4 Der AG sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das
Bauhauptgewerbe gemäß § 1 b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der
Baubetriebeverordnung hingewiesen.
1.5 Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen. Auf § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG wird
hingewiesen.
2. Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer
2.1 Der Auftraggeber prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob
dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen
Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung
angestellt war (sog. Drehtürklausel). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben,
ist der AG verpflichtet, unverzüglich den PDL zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG
alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur
Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen
Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
2.2 Der Auftraggeber prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob
dieser innerhalb der Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem
anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AG den
PDL darüber unverzüglich informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer
insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der AG verpflichtet,
unverzüglich den PDL zu informieren. In diesen Fällen stellt der AG alle relevanten Informationen
hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer
stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in
Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die
angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
2.3 Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sicherzustellen, prüft der
Auftraggeber für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser
innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher
an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der AG den PDL darüber unverzüglich
informieren. Ferner informiert der AG den PDL in Textform unverzüglich und vollständig über alle in
seinem Unternehmen geltende Regelungen, die eine längere als eine 18-monatige
Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb in dem ein Zeitarbeitnehmer auf
Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten
überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien
berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt,
den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer
Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.
3. Dauer der Arbeitnehmerüberlassung
3.1 Die Überlassungsdauer pro Zeitarbeitnehmer beträgt mindestens 7 Stunden; im Übrigen
gelten die Bestimmungen des Überlassungsvertrages.
3.2 Eine Kündigung des AG ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem PDL ausgesprochen wird.
Sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Mitarbeiter mitgeteilt wird.
4. Abrechnung und Zuschläge
4.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Mitarbeiter einem
Bevollmächtigten des AG wöchentlich, zum Monatsende bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung
vorlegen.
4.2 Der AG ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden - einschließlich Warte-und Bereitschaftszeiten
die ihm die Mitarbeiter des PDL zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen.
Pausenzeiten sind gesondert auszuweisen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem
Bevollmächtigten des AG zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur
Bestätigung berechtigt. (Der AG wird auf § 17c Abs. 1 AÜG hingewiesen.)
4.3 Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Anwesenheitsstunden –
ohne Pausen. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz. Der Preis ist
zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Wenn im Vertrag fixiert,
werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.
4.4a Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:
a) Zuschläge für Überstunden werden für Stunden berechnet, die über 40 Stunden in der Woche
hinausgehen. 25%
b) Samstagszuschlag 25%
c) Nachtarbeit (22:00 - 6:00Uhr) 25%
d) Sonntagsstunden 100%
e) Feiertagsarbeiten sowie Heiligabend und Silvester 100%
f) 25.,26. Dezember und 1.Mai 150%
4.4b Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen (Medizinisches Personal):
a) Zuschläge für Überstunden werden für Stunden berechnet, die über 40 Stunden in der Woche
hinausgehen. 25%
b) Samstagszuschlag 50%
c) Spätschichtzuschlag (14:00 - 22:00Uhr) 10%
d) Nachtarbeit (22:00 - 6:00Uhr) 25%
e) Sonntagsstunden 100%
f) Feiertagsarbeiten sowie Heiligabend und Silvester 150%
g) 25.,26. Dezember und 1.Mai 150%
4.5 Erhöhen sich die Stundensätze, insbesondere aufgrund von Branchenzuschlägen, sind die
erhöhten Stundensätze die Basis für die oben genannten Zuschläge. Entsprechendes gilt bei
der Senkung von Stundensätzen. Ist der Grundsatz der Gleichstellung auf den oder die
überlassenen Zeitarbeitnehmer gemäß § 8 AÜG anwendbar, sind die an den Zeitarbeitnehmer
tatsächlich zu zahlenden Zuschläge entsprechend auf den vom AG zu zahlenden Verrechnungssatz
anzuwenden.
4.6 Der PDL ist berechtigt, den Verrechnungssatz nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich
Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der
Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie durch eine Erhöhung der
Entgelte im BAP/DGB-Tarifwerk oder durch gesetzliche Änderungen, insbesondere im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, eingetreten sind.
4.7 Der PDL behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn der Vertragsabschluss
tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn die Mitarbeiter gegen andere, mit höherer
Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die der PDL nicht zu vertreten hat, eine
Kostensteigerung verursachen.
4.8 Die Abrechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung ohne
Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen
der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.
4.9 Befindet sich der AG im Zahlungsverzug, ist der PDL berechtigt, vertragliche Leistungen aus
der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.
4.10 Einwände gegen die vom PDL erstellten Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen
nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung schriftlich gegenüber dem PDL
unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist
verzichtet der AG ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten
Stunden.
5. Weisungsbefugnis des AG
Der AG ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und
Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.
6. Pflichten des AG
6.1 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der AG geeignete
vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner
Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Identität schützen.
6.2 Dem PDL ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.
6.3 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu
Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung,
noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.
Zahlungen, die der AG gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko
und können dem PDL nicht entgegengehalten werden.
6.4 Der AG ist verpflichtet, den PDL unverzüglich - ggf. auch fernmündlich - über stattfindende
oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren. Dem PDL ist es
tarifvertraglich verboten, seine Mitarbeiter in einem bestreikten Betrieb einzusetzen. Das gilt auch
für Zeitarbeitnehmer, die vor Beginn des Streiks in dem Betrieb tätig waren. Im Falle eines Streiks im
Einsatzbetrieb vereinbaren die Parteien daher, dass die Pflicht zur Überlassung und das Recht auf
Vergütung in Bezug auf die betroffenen Zeitarbeitnehmer ruhen.
6.5 Der AG ist verpflichtet, den PDL unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber
den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant
sind, insbesondere Sachbezüge. In diesem Fall ist der Auftraggeber ferner dazu verpflichtet, Art
und Höhe der Leistungen, bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer, bis zum 05. des
Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass der PDL dies bei der Entgeltabrechnung
berücksichtigen kann.
7. Pflichten des PDL
7.1 Der PDL verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen
bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein).
7.2 Die dem AG zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem
Anforderungsprofil und der vom AG beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.
7.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die
vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der AG innerhalb der ersten vier Stunden
nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete
Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.
7.4 Die Leistungspflicht des PDL ist auf einen im Überlassungsvertrag namentlich genannten
Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne
dass der PDL dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird der PDL für die
Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht frei.
7.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare, außerhalb des Einflussbereiches des PDL´s liegende und
von diesem nicht vorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen,
Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden den PDL für die Dauer des
Ereignisses von seinen termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen.
7.6 Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die vom PDL zu erbringende Leistung
infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der AG als auch der PDL berechtigt, den
Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.
7.7 Der AG kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen
Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626
Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.
8. Personalvermittlung // Vermittlungshonorar auch nach vorheriger Überlassung
8.1 Kommt bereits vor dem abgesprochenen Überlassungsbeginn zwischen dem vom PDL
vorgestellten Zeitarbeitnehmer oder Kandidaten, der den Status eines Bewerbers hat und dem
Auftraggeber ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zustande, hat der Personaldienstleister gegenüber
dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars. In diesem Fall beträgt
das Vermittlungshonorar 25% des steuerpflichtigen Bruttojahresgehalts, welches der AG mit dem
Mitarbeiter vereinbart, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
8.2 Ein Vermittlungshonorar ist auch dann zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis im Sinne
von Ziffer 8.1 mit dem Zeitarbeitnehmer aus der laufenden Überlassung heraus oder binnen 6 Monaten
nach Beendigung der Überlassung des Zeitarbeitnehmers an den Auftraggeber begründet wird.
In diesem Fall beträgt das Vermittlungshonorar 35% des steuerpflichtigen Bruttojahresgehalts,
welches der AG mit dem Mitarbeiter vereinbart, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
8.3 Für jeden vollen Einsatzmonat des Zeitarbeitnehmers auf Grundlage der Überlassung reduziert sich
das Vermittlungshonorar jeweils um ein Achtzehntel des rechnerischen Produktes unter Ziffer 8.2.
8.4 Nach Ablauf von 18 vollen Monaten der Überlassung reduziert sich damit das Vermittlungshonorar
auf null.
8.5 Der Anspruch ist mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem
übernommenen Zeitarbeitnehmer bzw. dem vermittelten Kandidaten fällig, spätestens
jedoch mit der tatsächlichen Aufnahme seiner Tätigkeiten im Betrieb des Auftraggebers.
8.6 Im Falle der Vermittlung binnen 6 Monaten nach der Überlassung wird der Auftraggeber
von dem Vermittlungshonorar frei, wenn er darlegt und beweist, dass die vorangegangene
Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.
8.7 Die Ziffern 8.1 - 8.6 gelten entsprechend bei der Einstellung durch ein mit dem
Auftraggeber im Sinne des § 15 Aktiengesetz verbundenem Unternehmen. Es sei denn, der
Auftraggeber kann beweisen, dass die vorherige Überlassung nicht ursächlich für die Einstellung war.
9. Geheimhaltung
9.1 Der AG verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber, jegliche vom PDL
übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen
(„INFORMATIONEN“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die
besagte Verpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich allgemein
bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die
vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem AG nachweislich vor Erhalt der
INFORMATIONEN oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen
die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.
9.2 Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutzund Urheberrechte) bezüglich bekannt
gegebener INFORMATIONEN bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den
AG nicht, die INFORMATIONEN für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.
10. Datenschutz
10.1 Der AG und der PDL werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer
Mitarbeiter, insbesondere der Zeitarbeitnehmer, nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und
soweit dies im Rahmen dieses Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist.
Eine darüber hinaus gehende Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten nehmen der AG
und der PDL nur bei Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen vor.
10.2 Der AG und der PDL beachten das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der jeweils gültigen
Fassung sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar.
Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EUDatenschutzgrundverordnung.
Der AG wird darauf hingewiesen, dass die Leiharbeitnehmer im Verhältnis zu ihm gemäß
§ 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDSG sind.
11. Haftung von PDL und AG
11.1 Der PDL haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit
geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers sowie dessen Bereitstellung während der
vereinbarten Überlassungsdauer.
11.2 Der PDL haftet nicht für vom Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen
Zeitarbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des AG ausüben. Der PDL haftet
insbesondere nicht für von dem überlassenen Zeitarbeitnehmer verursachte Schlechtleistungen
oder Schäden. Ein überlassener Zeitarbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder
Bevollmächtigter des PDL.
11.3 Überlassene Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso für den AG berechtigt; der PDL haftet
daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Zeitarbeitnehmer
mit Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung
von Geld- sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften, betraut wird. Dies gilt nicht, wenn
die vorgenannten Tätigkeiten ausdrücklich Gegenstand des Überlassungsvertrages des
überlassenen Zeitarbeitnehmers sind.
11.4 Der PDL haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach
den gesetzlichen Vorschriften.
11.5 Der PDL haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des PDL ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
11.6 Der PDL haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf
eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht
und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des
Personaldienstleisters ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
11.7 Im Übrigen ist die Haftung des PDL - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung
sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die
außerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden,
insbesondere Produktionsausfall und für Datenverlust des Kunden sowie für Ansprüche
auf Ersatz entgangenen Gewinns.
11.8 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch
für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und
Erfüllungsgehilfen des Personaldienstleisters.
11.9 Vorstehende Regelungen gemäß Ziffer 11.1 bis 11.8 für Schadensersatzansprüche gelten auch
für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.
11.10 Machen Dritte aufgrund der Tätigkeit eines nach diesen AGB überlassenen
Zeitarbeitnehmers Ansprüche geltend, so ist der AG verpflichtet, den PDL und/oder den
Zeitarbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung
nach den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer 11.1 bis 11.9 ausgeschlossen ist.
11.11 Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. Tarifverträge über Branchenzuschläge) oder
gemäß § 8 Abs. 1 - 4 AÜG ist der PDL in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer
hinsichtlich der geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts
ganz oder teilweise mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des AG gleichzustellen. In
diesen Fällen ist der PDL für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder
des Arbeitsentgelts auf die Informationen des AG angewiesen, vgl. Nr. 2.1 und 2.3 sowie
Anlagen 3 und 4 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Macht der AG in diesem Zusammenhang,
unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder
nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer des PDL wirtschaftlich
benachteiligt worden sind, wird der PDL dies durch entsprechende Nachberechnungen und
Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. Der PDL ist frei
darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Zeitarbeitnehmern auf
Ausschlussfristen beruft. Insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die
Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in
der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der AG dem PDL zu
ersetzen hat. Zusätzlich hat der AG dem PDL den entgangenen Gewinn auf diese nicht
kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird
einvernehmlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt.
Der AG ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des
vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle
der genannten 120 % zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der AG gegenüber dem PDL
für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung,
die diese gegen den PDL aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig
von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.
11.12 Ziffer 11.11 gilt entsprechend, wenn der AG den Zeitarbeitnehmer mit Tätigkeiten
beauftragt, die Ansprüche auf einen Branchen-Mindestlohn gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG) begründen, obwohl dies im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
11.13 Sollten die von dem AG im Überlassungsvertrag gemachten Angaben hinsichtlich der relevanten
Rechtsverordnung bzw. des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 8 Abs. 3
AEntG sich aufgrund der dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als
unzutreffend erweisen, gilt Ziffer 11.11 entsprechend.
12. Ergänzung der Liefer- und Zahlungsbedingungen:
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei
Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten
Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und
Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen,
selbst, wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt worden sind.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem
Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so
werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus
Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist
Verbraucher. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR
Factoring GmbH, Hauptstraße 131 - 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen
und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben.
Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.
Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des
Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR
Factoring weiterleiten:
• Namen und Anschrift unserer Debitoren
• Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und
Fälligkeitsdatum)
• ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer,
E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung
Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren
an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter
(IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).
Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der
VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vrfactoring.de/datenschutz einsehen und
herunterladen können. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist
ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei
denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
Für Warenlieferungen gilt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen
den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde
darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die
Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen
Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns
vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören,
so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im
Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen,
überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns
verwahren.
13. Vertragsklausel - Aufrechnung
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen
gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame
zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.
Der AG kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des PDL nur
geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen handelt. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden
Rechtsstreitigkeiten ist Obernburg.

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